Initiative ProDignity

Schutz der Menschenwürde im digitalen Raum

Die Würde des
Menschen ist unantastbar.
Artikel 1 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland

Diese Petition richtet sich gegen die öffentliche Darstellung von Menschen, die offensichtlich nicht frei und wirksam in Bild‑ oder Videoaufnahmen einwilligen können. Betroffen sind insbesondere bewusstlose Patientinnen und Patienten, schwer verletzte Personen, Kinder sowie Menschen mit geistigen oder situativen Einschränkungen. Solche Inhalte verletzen nicht nur Privatsphäre und Persönlichkeitsschutz, sondern häufig den höchstpersönlichen Lebensbereich in einem besonders sensiblen Moment [2↗] [3↗] [4↗].

Social Media Plattformen wie TikTok, Facebook und Instagram sowie andere öffentlich zugängliche Internetpräsenzen dürfen das Leid anderer Menschen nicht als Reichweitenmotor tolerieren. Die Petition fordert klare Meldekategorien, proaktive Filtermechanismen, konsequente Löschungen, Sanktionen gegen Wiederholungstäter und eine echte Verantwortlichkeit der Betreiber. Gleichzeitig soll politischer Druck aufgebaut werden, damit bestehende Grundrechte, Datenschutzansprüche und Persönlichkeitsrechte auch online effektiv durchgesetzt werden.

Daten & Fakten

Problemstellung. Social Media Plattformen wie TikTok, Facebook und Instagram sowie andere öffentlich zugängliche Webseiten veröffentlichen immer häufiger Bilder oder Videos, die Menschen in medizinischen Notlagen, hilflosen Zuständen oder anderen extrem schutzbedürftigen Situationen zeigen. Gerade Inhalte mit Schockwirkung werden algorithmisch verstärkt, kommentiert und weiterverbreitet – oft lange bevor Betroffene oder Angehörige überhaupt davon erfahren.

Die Relevanz ist nicht theoretisch, sondern messbar: Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden in den ersten zwei Jahren des Digital Services Act fast 165 Millionen Moderationsentscheidungen über interne Beschwerdewege angefochten; davon wurden rund 50 Millionen Entscheidungen revidiert, also etwa 30 % [5↗]. Gleichzeitig zeigt die DSA-Transparenzdatenbank, dass Moderationsentscheidungen in großer Zahl in nahezu Echtzeit dokumentiert werden und Plattformaufsicht inzwischen massenhaft Daten produziert [6↗].

Auch internationale Vollzugsdaten zeigen, wie groß das Problem bereits ist: Die australische eSafety Commissioner meldete für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2023 insgesamt 19.468 Meldungen im Rahmen des offiziellen Schemas gegen bildbasierte Missbrauchsinhalte; 62,1 % davon betrafen sexuelle Erpressung [7↗]. Bereits kurz nach Einführung der australischen Spezialgesetze berichtete die Behörde außerdem von mehr als 360 frühen Meldungen und einer erfolgreichen Entfernung in rund 80 % der Fälle [8↗].

Rechtliche Einordnung. Der Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 GG [1↗], das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG [2↗], das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK [3↗] sowie die europäische Grundrechtecharta [4↗] verpflichten Staat und Gerichte zu einem wirksamen Schutz gerade dort, wo Betroffene sich selbst nicht schützen können. Hinzu kommt § 201a StGB [9↗]; datenschutzrechtlich sind vor allem Art. 6 und Art. 9 DSGVO einschlägig [12↗] [12b↗].

Die Rechtsprechung des EGMR zeigt ebenfalls, wie streng der Schutz des Bildnisses ausfallen kann: In Reklos and Davourlis v. Greece stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, nachdem von einem Neugeborenen im Krankenhaus ohne elterliche Zustimmung Fotos angefertigt worden waren; zugesprochen wurden zudem 8.000 EUR immaterieller Schadenersatz [10↗]. In Von Hannover v. Germany (No. 2) hat der EGMR die heute maßgeblichen Abwägungskriterien zwischen Privatheit und Medienfreiheit weiter geschärft [11↗].

Beispiele aus anderen Ländern. Frankreich arbeitet mit einem vergleichsweise strengen droit à l'image und weist ausdrücklich darauf hin, dass für erkennbare Bilder grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung nötig ist; für Minderjährige ist regelmäßig die Zustimmung der Eltern erforderlich, zudem bestehen gerichtliche Eilrechtsschutz‑ und Schadensersatzmöglichkeiten [13↗]. Australien hat mit dem Enhancing Online Safety (Non-consensual Sharing of Intimate Images) Act 2018 ein eigenes, spezialisiertes Bundesgesetz geschaffen und kombiniert Entfernung, behördliche Anordnung und Sanktionen [14↗].

Unterstützer

Botschafter

Hier stellen sich Botschafterinnen und Botschafter der Initiative vor. Jeder Eintrag wird vor der Veröffentlichung geprüft.

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Code of Conduct

Zu welchem Verhaltenskodex wir uns verpflichten

ProDignity verpflichtet sich zu einem klaren Verhaltenskodex: Würde, Respekt, rechtsstaatliches Handeln, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der Schutz besonders verletzlicher Personen stehen im Mittelpunkt jeder Maßnahme.

Vorschlag für einen Gesetzestext:

„Wer Bild‑ oder Videoaufnahmen von Personen verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, die sich erkennbar in einer medizinischen Notlage, in einem Zustand fehlender Einwilligungsfähigkeit oder in einem sonstigen besonders schutzwürdigen höchstpersönlichen Lebensbereich befinden, ohne dass hierfür eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Befugnis vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, aus Gewinnstreben oder unter Ausnutzung der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Plattformbetreiber haben nach Kenntniserlangung unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Sperrung und Entfernung solcher Inhalte zu treffen.“

Videobotschaften

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Berichterstattung

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Unterstützung und Transparenz

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Rechenschaftsbericht

Alle bisherigen Ausgaben, Rechnungen und Zahlungsbelege werden in einem Rechenschaftsbericht offengelegt. Den Zugang erhalten Sie auf Anfrage per E‑Mail an [email protected] oder über das Kontaktformular mit dem Betreff „Crowdfunding“.

Dokumentation

Anonymes Meldeformular

Stellungnahmen

Hier werden künftig schriftliche Stellungnahmen von Institutionen, Fachgesellschaften, Partnern und Unterstützern dokumentiert.

Abschlussberichte

Hier werden künftig abgeschlossene Fallberichte, Dokumentationen, juristische Ergebnisberichte und zusammenfassende Bewertungen abgelegt.

Quellen
  1. [1]Grundgesetz Art. 1 – Menschenwürde
  2. [2]Grundgesetz Art. 2 – Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  3. [3]EMRK Art. 8 – Achtung des Privat- und Familienlebens
  4. [4]EU-Grundrechtecharta Art. 1 – Menschenwürde
  5. [5]EU-Kommission: 50 Mio. revidierte Moderationsentscheidungen bei 165 Mio. Anfechtungen
  6. [6]DSA Transparency Database – offizielle EU-Datenbank für Moderationsentscheidungen
  7. [7]eSafety Australia: 19.468 Meldungen zu image-based abuse (2018–2023)
  8. [8]eSafety Australia: frühe Fallzahlen und 80 % erfolgreiche Entfernung
  9. [9]§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
  10. [10]EGMR: Reklos and Davourlis v. Greece – Fotos eines Neugeborenen ohne Zustimmung
  11. [11]EGMR: Von Hannover v. Germany (No. 2)
  12. [12]DSGVO Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  13. [12b]DSGVO Art. 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  14. [13]Frankreich: droit à l'image und Schutz von Minderjährigen online
  15. [14]Australien: Enhancing Online Safety (Non-consensual Sharing of Intimate Images) Act 2018
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Team & Partner

ProDignity ist eine Initiative der AT Medical GmbH. Inhaltlich verantwortet und vertreten wird dieses Angebot durch Dr. Andreas Tremml. Die Initiative verfolgt das Ziel, die Menschenwürde, den höchstpersönlichen Lebensbereich und das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders schutzbedürftiger Personen auch im digitalen Raum wirksam zu schützen.

Dr. Andreas Tremml ist für dieses Angebot verantwortlich im Sinne der presse‑ und telemedienrechtlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt die inhaltliche, redaktionelle und organisatorische Verantwortlichkeit im Rahmen der jeweils anwendbaren Vorschriften des Presserechts, des Telemedienrechts sowie der allgemeinen zivil‑, datenschutz‑ und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ergänzende rechtlich relevante Pflichtangaben ergeben sich aus dem Impressum und den weiteren Pflichtseiten in der Fußzeile.

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